28. November 2025

Änderungen des Gaststättengesetzes (GastG)

Änderungen des Gaststättengesetzes (GastG)

Erleichterungen bei der Beantrag einer vorübergehenden Schankerlaubnis (Gestattung)

Mit der Änderung des § 12 Gaststättengesetz (GastG) ist die Gestattung für den vorübergehenden Alkoholausschank unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr genehmigungspflichtig.

Die Anzeigepflicht gemäß Art. 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) ist jedoch weiterhin erforderlich.

Was bedeutet das für Ihre Veranstaltungen?

  • Es genügt künftig die rechtzeitige Einreichung (spätestens 2 Wochen vor der geplanten Veranstaltung) des Antrages (gerne auch per E-Mail an ordnungsamt@ebermannstadt.de) bei der Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt.
  • Wenn alle erforderlichen Angaben vollständig vorliegen und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, kann auf den Erlass eines Bescheids (für die Gestattung) verzichtet werden.
  • In diesem Fall gilt die Gestattung als erteilt, wenn die Gemeinde innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen nicht widerspricht.
  • Wird kein Bescheid durch die Gemeinde erstellt, ist die Anzeige für Sie kostenfrei.

Den entsprechenden Antrag zum Anzeigen einer Veranstaltung und / oder Beantragung einer Gestattung finden Sie hier oder im Bereich Ordnungsamt.

Für Fragen zu den neuen Regelungen oder zur Antragstellung steht Ihnen Frau Schüpferling (schuepferling@ebermannstadt.de, 09194/506-61) gerne zur Verfügung.

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