6. Februar 2026

Grundsteuer: Anzeige von Änderungen

Grundsteuer: Anzeige von Änderungen

Zum 1. Januar 2022 hat sich die Rechtslage im Zusammenhang mit der Grundsteuer geändert. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken sowie von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind seitdem gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt alle relevanten Änderungen am Grundbesitz selbstständig anzuzeigen.

Meldepflichtig sind unter anderem bauliche Veränderungen (z. B. An- oder Abriss), Änderungen der Nutzung (z. B. Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum), Flächenänderungen oder bestimmte Änderungen der Eigentums- bzw. Nutzungsverhältnisse. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob eine Baugenehmigung erteilt wurde oder ein notarieller Vertrag vorliegt. Eine gesonderte Aufforderung durch das Finanzamt erfolgt nicht.

Die Änderungen eines Kalenderjahres müssen grundsätzlich bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Dies kann entweder über die Grundsteueränderungsanzeige oder über eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung ( erfolgen – online über ELSTER oder in Papierform.

Weitere Informationen, Ausfüllhilfen sowie die entsprechenden Formulare finden Sie unter
www.grundsteuer.bayern.de

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