Um das Datum von „Johanni“ werden erfahrungsgemäß zahlreiche Johannis- oder Sonnwendfeuer
geplant. Ob diese an der geplanten Stelle schlussendlich auch entzündet werden dürfen, hängt von
einigen Bestimmungen ab. Grundlegende Regelungen trifft die Verordnung zur Verhütung von
Bränden (VVB). Einen wesentlichen Einfluss hat dabei die Örtlichkeit des Abbrandplatzes, die
Witterung und der Zustand der Vegetation: bei langanhaltender Trockenheit, vertrockneten / dürren
Pflanzen in der Umgebung und / oder bei starkem Wind gelten Einschränkungen oder Verbote für
das Abbrennen der Feuer. Der Waldbrand-Gefahrenindex kann hilfreich bei der abschließenden
Einschätzung über das Abbrennen eines Johannisfeuers sein.
Offene Feuer sollten unbedingt der Integrierten Leistelle (ILS) angezeigt werden. Die Meldung erfolgt
über das Ordnungsamt unter Angabe von Ort, Zeit und Ansprechpartner.
Folgende Sorgfaltspflichten sind zu beachten:
- Die offene Feuerstätte im Freien muss mindestens entfernt sein: Von Gebäuden aus brennbaren Stoffen 5 m, vom Dachvorsprung ab gemessen, von leicht entzündbaren Stoffen 100 m, von sonstigen brennbaren Stoffen 5 m, von Waldrändern 100 m
- Die Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten.
- Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.
- Bei der Feuerstelle ist – je nach Größe des Feuers – mind. 1 Handfeuerlöscher (z.B. Pulver, 6 kg,
für die Brandklassen A, B, C) oder anderes geeignetes Löschgerät bereitzuhalten.
- Feste Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass sie durch die Feuerstelle nicht entzündet
werden können.
- Bei starkem Wind (Funkenflug) ist das Feuer zu löschen.
- Es sind genügend Flucht- und Rettungswege für die Besucher vorzusehen und freizuhalten.
- Die Feuerwehrzufahrt/ Zufahrt zur Veranstaltungsstätte ist während der gesamten
Veranstaltung in voller Breite freizuhalten.
- Die Holzhaufen sind kurzfristig aufzurichten. Länger abgelagertes Material sollte nochmal
umgeschlichtet werden, die Tierwelt nutzt solche Haufen gerne zum Nisten oder als Höhle.
Die Verantwortung für ein offenes Feuer / Johannisfeuer liegt immer beim Veranstalter! Selbst wenn
die Feuerwehr zu einer Sicherheitswache vor Ort ist, übernimmt diese nicht die Einschätzung der
Lage und sie trifft nicht die Entscheidung über das Anzünden und Abbrennen eines Johannisfeuers!
Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften liegt im privaten
Bereich. Mängel in diesem Bereich können im Schadensfall zu privatrechtlichen und strafrechtlichen
Haftungsfragen führen.
Die vorherige Anzeige eines Feuers besitzt keinen genehmigenden Charakter und bewahrt nicht vor
einem etwaigen Feuerwehreinsatz bei entsprechender Alarmmeldung!
Abfallrecht
Brauchtumsfeuer dürfen nicht zur Abfallentsorgung zweckentfremdet werden!
Ein Veranstalter verstößt gegen das Abfallrecht, wenn er zulässt, dass z. B. Kunststoffe, behandelte
Hölzer (etwa alte Fenster oder Türen), Spanplatten oder Möbel als Brennmaterial verwendet
werden. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG), die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden können!
Öffentliche Veranstaltungen
Solche Brauchtumsveranstaltungen unterliegen der Anzeigepflicht. Bei Alkoholausschank ist
zusätzlich eine Gestattung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis zu beantragen. Diese
Anträge sind mind. 14 Tage vorher beim Ordnungsamt der VG Ebermannstadt zu stellen. Bei
Unklarheiten stehen Ihnen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes gerne telefonisch oder persönlich zur
Verfügung (ordnungsamt@ebermannstadt.de, 09194 506 61).
Hier finden Sie den Waldbrandgefahrenindex: https://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/waldbrand.html