14. November 2023

Wegfall des Kinderreisepasses zum 01.01.2024

Wegfall des Kinderreisepasses zum 01.01.2024

Das Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 8. Oktober 2023 (vgl. Bundesgesetzblatt Teil I 2023, Nr. 271, vom 12. Oktober 2023) sieht vor, dass der Kinderreisepass zum 01.01.2024 wegfallen wird.

Kinderreisepässe dürfen also nur noch bis 31.12.2023 ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon unberührt.

Der Kinderreisepass wird abgeschafft, weil er aufgrund seiner seit 01.01.2021 nur noch einjährigen Gültigkeit und seine teilweise fehlende Anerkennung durch andere Staaten in seiner Verwendbarkeit und Bedeutung weiter abgenommen hat. 

Es wird angestrebt, das Spektrum an Dokumenten für Erwachsene und Kinder zu vereinheitlichen, Hürden in Bezug auf Einreisebestimmungen anderer Länder zu beseitigen und damit eine möglichst umfassende Nutzbarkeit von Dokumenten zu gewährleisten.

Welches Reisedokument beantrage ich für mein Kind?

Ausweisdokumente für Kinder sind nach denselben Normen konzipiert wie Ausweisdokumente für Erwachsene. 

Bei Reisen innerhalb der EU genügt die Beantragung eines Personalausweises. 

Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel Reisepass erforderlich. 

Beide Ausweisdokumente haben eine Gültigkeit von 6 Jahren und müssen rechtzeitig vor Ablauf neu beantragt werden. Die Kosten belaufen sich bei einem Personalausweis auf 22,80 € und bei einem Reisepass auf 37,50 €. 

Es ist zu beachten, dass die Gültigkeit des Ausweisdokumentes vor Ablauf erlöschen kann, insofern das Kind mit dem Passbild im Ausweis nicht zweifelsfrei identifiziert werden kann.

Zum Beantragen wird ein aktuelles biometrisches Passbild, bei Erstausstellung eines Ausweisdokumentes eine Geburts- oder Abstammungsurkunde im Original sowie, falls vorhanden, bisherige Ausweisdokumente des Kindes benötigt. Die Anwesenheit des Kindes ist zwingend notwendig.

Ein Elternteil kann ein Dokument für das Kind/ die Kinder alleine unter Vorlage des eigenen Ausweises und einer Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten beantragen. Hierzu finden Sie einen Vordruck auf unserer Homepage. Bei alleinigem Sorgerecht ist ein Nachweis hierfür ebenfalls notwendig (Negativbescheinigung). 

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