Werbegemeinschaft Satzung

Werbegemeinschaft

Satzung der Werbegemeinschaft Ebermannstadt

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen Werbegemeinschaft Ebermannstadt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Er hat seinen Sitz in Ebermannstadt und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt Ebermannstadt.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von Parteipolitischen, Konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten durch Zusammenarbeit mit allen am wohl der Stadt Ebermannstadt interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie ‚ der Banken, des Gaststättengewerbes und der städtischen Behörden und sonstiger Institutionen, durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Stadt Ebermannstadt zu erhalten und zu stärken. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
  2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§3 Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen. Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn-bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Stadt Ebermannstadt und deren Einzugsgebiet haben.
  2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereines mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
  4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.
    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist zu jedem Zeitpunkt ohne Kündigungsfrist möglich, fällig gewordene Jahresbeiträge werden nicht erstattet (auch nicht anteilig). Für das Inkrafttreten des Austritts ist der Zugang bei einem Mitglied des Vorstandes maßgebend. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. über den Einspruch entscheidet die Mitgliedsversammlung endgültig.
  6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
§4 BEITRÄGE
  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. (2021: Aktuell sind dies € 120,-; fällig am Anfang des Kalenderjahres. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Bei einem Eintritt im Laufe eines Kalenderjahres ist als Mitgliedsbeitrag eine Summe von € 10,- pro Kalendermonat bis zum Jahresende zu entrichten; fällig mit dem Eintritt.
  2. Änderungen in Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
  3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§5 DIE ORGANE DES VEREINS SIND:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Ausschüsse
§6 VORSTAND
  1. Der Vorstand Zählt bis zu 9 Mitglieder und besteht aus:
    1. dem Ersten Vorsitzenden
    2. dem Zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassier
    5. bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern
  2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind, oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam, siehe 6. vertretungsberechtigt.
  5. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§27 BGB) widerrufen werden.
  6. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der erste und zweite Vorsitzende. Diese sind nur zusammen vertretungsberechtigt.
§7 AUFGABEN DES VORSTANDES
  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden).
§8 MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung zu laufen. Mitgliederversammlungen können schriftlich, per Brief an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds, oder auch elektronisch z.B. per E-Mail oder WhatsApp erfolgen, dessen Absendung nachgewiesen werden kann. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
    4. die Beschlussfassung über den Etat
    5. die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft
    6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    7. Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung
    8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
    9. Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheiten der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muss. Sind nach der dritten Einladung weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend, sind die anwesenden Mitglieder beschlussfähig
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
§9 AUSSCHÜSSE

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglied des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht den Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

§10 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8, Ziffer 4. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Ebermannstadt mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Gewerbes im Bereich der Stadt Ebermannstadt verwendet werden muss.

Kontakt

Werbegemeinschaft Ebermannstadt e.V

Zum Breitenbach 11
91320 Ebermannstadt

Vertreten durch:
Christian Schlee, 1. Vorsitzender
Karl-Heinz Stollmann, 2. Vorsitzender

Telefon: 09194 307 Telefax: 09194 9633