Sie möchten ein Gewerbe in Ebermannstadt anmelden, bestehende Angaben zu Ihrem Gewerbe ändern oder Ihre gewerbliche Tätigkeit beenden? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung sowie die passenden Online-Dienste und Formulare.
Gewerbe anmelden
Wenn Sie eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie Ihr Gewerbe grundsätzlich bei der zuständigen Gemeinde anmelden. Zuständig ist die Gemeinde, in deren Gebiet der Betrieb beziehungsweise die Betriebsstätte liegt.
Eine Gewerbeanmeldung ist insbesondere erforderlich, wenn Sie
- einen neuen Gewerbebetrieb beginnen,
- eine Zweigniederlassung eröffnen oder
- eine unselbstständige Zweigstelle aufnehmen.
Was gilt als Gewerbe?
Als Gewerbe gilt grundsätzlich eine selbstständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit. Nicht darunter fallen unter anderem die Urproduktion, beispielsweise Landwirtschaft, bestimmte freie Berufe sowie die bloße Verwaltung des eigenen Vermögens. Ob eine Tätigkeit gewerblich und damit anzeigepflichtig ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Bei Fragen hilft Ihnen unser Bürgerbüro gerne weiter.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Anmeldung benötigen Sie in der Regel:
- das ausgefüllte Formular zur Gewerbeanmeldung,
- einen Personalausweis oder Reisepass,
- gegebenenfalls einen Handelsregisterauszug,
- gegebenenfalls erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen.
Gewerbe ummelden
Eine Gewerbeummeldung ist insbesondere erforderlich, wenn
- sich die Anschrift Ihres Betriebes innerhalb des Gemeindegebietes ändert,
- sich die angemeldete Tätigkeit ändert oder weitere Tätigkeiten hinzukommen oder
- sich der Name des Gewerbetreibenden beziehungsweise die Firmierung ändert.
Verlegen Sie Ihren Betrieb in eine andere Gemeinde, ist in Ebermannstadt eine Gewerbeabmeldung und am neuen Betriebssitz eine Gewerbeanmeldung erforderlich.
Gewerbe abmelden
Bitte melden Sie Ihr Gewerbe ab, wenn
- Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit dauerhaft beenden,
- Sie Ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegen oder
- sich die Rechtsform des Unternehmens entsprechend ändert.
Eine lediglich vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit ist grundsätzlich keine Gewerbeabmeldung.
Formulare