Wichtige Hinweise zum Abbrennen von Feuern
Wichtige Hinweise zum Abbrennen von Feuern
Im Sommer herrscht oft große Hitze und Trockenheit und dann stellt sich für viele die Frage, ob Feuer im Garten oder Lagerfeuer außerhalb von Ortschaften abgebrannt werden dürfen. Nicht selten entstehen durch Unachtsamkeiten und durch das Unterschätzen von Gefahren Grasland- und Waldbrände.
Damit das Abbrennen von Feuern ohne Gefahr gelingt, sind Regeln, Vorschriften und Gesetze zu beachten. Als oberste Regel gilt:
Im Freien darf ein Feuer nur angezündet werden, wenn dadurch für die Umgebung keine Brandgefahr entstehen kann!
Zur Abschätzung der jeweils herrschenden Feuergefahr gibt der Deutsche Wetterdienst vom 01. März bis 31. Oktober tagesaktuell den Waldbrand-Gefahrenindex (WBI) und den Grasland-Gefahrenindex (GLFI) bekannt. Anhand verschiedener Einflussgrößen (u. a. Temperatur, relative Luftfeuchte, Niederschlag, Windgeschwindigkeit und Streufeuchte) wird die Brandgefahr berechnet. Die Brandgefahr wird in Gefährdungsstufen angegeben. Dabei gilt folgende Einteilung:
Bitte informieren Sie sich über die tagesaktuelle Waldbrandsituation. Bei erhöhter Waldbrandgefahr (ab Stufe 4) ist kein offenes Feuer anzuzünden. Bitte beachten Sie die aktuellen Gefahren-Indizes des Deutschen Wetterdienstes zur Waldbrandgefahr und zur Grasland-Feuergefahr: https://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes.html
Folgende Punkte sind beim Verbrennen zu beachten:
- Das Verbrennen von Gartenabfällen ist innerhalb geschlossener Ortschaften generell nicht erlaubt. Außerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile darf dies nur an Werktagen von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden.
- Beim Abbrennen von Feuern sollte im Außenbereich (Flur, Wald und Feld) immer die Untere Naturschutzbehörde beteiligt werden, insbesondere wenn es sich um Grundstücke oder Flächen in Schutzgebieten handelt.
- Feuermachen auf öffentlichen Flächen ist nur an den offiziellen, fest eingerichteten Feuerstellen auf den Grillplätzen erlaubt.
- Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch die Rauchentwicklung sowie das Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern
- Das Feuer ist von zwei, mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen
- Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.
- Um die Brandfläche ist ein Bearbeitungsstreifen in angemessener Breite zu ziehen, um eine Ausbreitung des Feuers zu verhindern.
- Für ein Feuer im Freien dürfen nur naturbelassenes, trockenes Holz, z. B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts verwendet werden.
- Beachten Sie Funkenflug und die Rauchausbreitung. Bei störender Beeinträchtigung der Umgebung durch Rauch oder Funken ist das Feuer umgehend zu löschen.
- Brandbeschleuniger wie Benzin oder Spiritus sind verboten, es droht Verpuffungsgefahr.
- Bei Grillgeräten, Heizpilzen, Lufterhitzern und vergleichbaren Feuerstätten sind die von den Herstellern angegebenen Abstände einzuhalten
- Feuer dürfen nicht unbeaufsichtigt brennen und Feuer sowie auch die Glut müssen beim Verlassen des Feuers vollständig erloschen sein.
- Ab Waldbrandgefahr Stufe 4 wird immer eine Feuerwehralarmierung durchgeführt
Oft wird die Feuerwehr umsonst gerufen, wenn ein Nachbar im Dunkeln ein Feuer entdeckt. Gerade in Zeiten, in denen man ständig liest, dass Feuerwehren unterbesetzt sind, sind solche Einsätze zu vermeiden. Auch wenn regional Feuerstellen im Garten erlaubt sind, ist es gerade im Dunkeln nicht auszumachen, ob es sich um eine Feuerstelle oder ein unkontrolliertes Feuer handelt.
Diese Verhaltenstipps sind umso wichtiger, wenn man bedenkt, dass offene Feuer im Garten meistens nicht versichert sind. Bei einem Unfall drohen also auch große finanzielle Schäden.
Nicht zu vergessen sind auch kleine Tiere. Sie nutzen einen Holzhaufen oftmals als Unterschlupf. Um nicht Gefahr zu laufen, dass sie den Flammen zum Opfer fallen, sollte man das Holz erst an dem Tag aufschichten, an dem man das Feuer machen will.
Einzuhaltende Abstände
- 100 m zu Waldrändern
- (Ausnahmegenehmigungen nach Art. 17 des Bayerischen Waldgesetzes – BayWaldG – sind beim Amt für Land- und Forstwirtschaft – Fachbereich Forsten – zu beantragen).
- 25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen
- 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.
- 5 m zu Gebäuden
- 100 m zu leicht entzündlichen Stoffen
Rechtlicher Hinweis:
Wer ein Feuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen durch Brandschäden verantwortlich. Bereits die Gefährdung anderer durch Feuer ist strafbar (§ 306 ff Strafgesetzbuch (StGB)).
Rechtsgrundlage Verordnungen und Gesetz
- Ratgeber Freizeit und Natur
Rechtliche Hinweise zum Grill- Lager- und Traditionsfeuer in der freien Natur
Ratgeber des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz